Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure
In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(gebräuchlicher ist die Abkürzung HOAI) wird die Vergütung
(das Honorar) der entsprechenden Leistungen von Architekten und
Ingenieuren in Deutschland geregelt. Der Begriff Ingenieur bezieht
sich hierbei nur auf die im Baubereich tätigen Fachrichtungen
(Bauingenieure, Bauphysiker, etc.). Den vollständigen
Text der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure finden
Sie hier.
Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren
ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität
der Bauplanung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern
allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Verschiedene
Versuche, die HOAI abzuschaffen, scheiterten bislang. Insofern sind
Gebührenordnungen ein wesentlicher Bestandteil der Freien Berufe.
Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb
in Europa vereinbaren lässt.
Das Honorar kann zwischen dem Auftraggeber einerseits
und dem Architekt bzw. Ingenieur andererseits im Rahmen
der HOAI frei verhandelt werden. Unterschreitungen der
Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze
der HOAI sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sofern nicht
bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden
ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Die
HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen
erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit
der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird
etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist,
dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist.
Die Höhe der Vergütung ermittelt
sich im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad
(Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungsphasen.
Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien
bei der Ermittlung des Honorars von Architekten und Ingenieuren
nach der HOAI. Sie werden aus einem fachspezifischen Kostenanteil
auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 errechnet und können
daher innerhalb eines Projektes je nach Leistungsphase unterschiedlich
hoch sein.
Leistungsphasen
Die Gesamtleistung eines Architekten wird nach
der HOAI für die meisten Aufgabenstellungen in neun Leistungsphasen
gegliedert, die einzeln abgerechnet werden und auch für ein
Bauvorhaben von unterschiedlichen Architekten erbracht werden können..
Es gibt (lt. HOAI) neun Leistungsphasen:
- 1. Grundlagenermittlung
- 2. Vorplanung
- 3. Entwurfsplanung
- 4. Genehmigungsplanung
- 5. Ausführungsplanung
- 6. Vorbereitung der Vergabe
- 7. Mitwirkung bei der Vergabe
- 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
- 9. Objektbetreuung und Dokumentation
Für manche Tätigkeiten, wie z.B. die
Erstellung von Flächennutzungsplänen gelten andere Leistungsphasen.
Die Leistungsphasen und ihre Bennenung dienen der
Honorarermittlung nach HOAI und werden nur in diesem Zusammenhang
dezidiert verwendet, im alltäglichen Sprachgebrauch von Architekten
finden sich oft andere Begriffe:
- 1. - 3. werden in der Regel unter dem Begriff
des Entwurfs zusammengefasst.
- 5. Die Ausführungsplanung wird oft auch
als Werkplanung bezeichnet.
- 6. - 7. werden oft unter den Ausdrücken
Ausschreibung (mit vorheriger Massenermittlung) / Vergabe / Abrechnung
(AVA) abgehandelt.
- 8. wird allgemein als Bauleitung
bezeichnet.
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