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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (gebräuchlicher ist die Abkürzung HOAI) wird die Vergütung (das Honorar) der entsprechenden Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland geregelt. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei nur auf die im Baubereich tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker, etc.). Den vollständigen Text der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure finden Sie hier.

Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Verschiedene Versuche, die HOAI abzuschaffen, scheiterten bislang. Insofern sind Gebührenordnungen ein wesentlicher Bestandteil der Freien Berufe. Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb in Europa vereinbaren lässt.

Das Honorar kann zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekt bzw. Ingenieur andererseits im Rahmen der HOAI frei verhandelt werden. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist.

Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungsphasen.

Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI. Sie werden aus einem fachspezifischen Kostenanteil auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 errechnet und können daher innerhalb eines Projektes je nach Leistungsphase unterschiedlich hoch sein.

Leistungsphasen
Die Gesamtleistung eines Architekten wird nach der HOAI für die meisten Aufgabenstellungen in neun Leistungsphasen gegliedert, die einzeln abgerechnet werden und auch für ein Bauvorhaben von unterschiedlichen Architekten erbracht werden können..

Es gibt (lt. HOAI) neun Leistungsphasen:

  • 1. Grundlagenermittlung
      
  • 2. Vorplanung
     
  • 3. Entwurfsplanung
     
  • 4. Genehmigungsplanung
     
  • 5. Ausführungsplanung
     
  • 6. Vorbereitung der Vergabe
     
  • 7. Mitwirkung bei der Vergabe
     
  • 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
     
  • 9. Objektbetreuung und Dokumentation

Für manche Tätigkeiten, wie z.B. die Erstellung von Flächennutzungsplänen gelten andere Leistungsphasen.

Die Leistungsphasen und ihre Bennenung dienen der Honorarermittlung nach HOAI und werden nur in diesem Zusammenhang dezidiert verwendet, im alltäglichen Sprachgebrauch von Architekten finden sich oft andere Begriffe:

  • 1. - 3. werden in der Regel unter dem Begriff des Entwurfs zusammengefasst.
     
  • 5. Die Ausführungsplanung wird oft auch als Werkplanung bezeichnet.
     
  • 6. - 7. werden oft unter den Ausdrücken Ausschreibung (mit vorheriger Massenermittlung) / Vergabe / Abrechnung (AVA) abgehandelt.
     
  • 8. wird allgemein als Bauleitung bezeichnet.
     
DIe Honorarordnung für Architekten und Ingenieure im Internet
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
(Textversion mit einzelnen Abschnitten) 
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure
(PDF-Dokument der gesamten HOAI zum Download) 

 

 


 

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